Rechtssatz RS0003530
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003530
Geschäftszahl
1Ob172/52; 3Ob29/72
Entscheidungsdatum
16.03.1972
Rechtssatz
Nach § 251 Z 6 EO kommt der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Hilfskräfte allein keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wohl aber in Verbindung mit anderen Merkmalen, wie Anzahl und Größe der Betriebsräume, Umfang der Produktion oder des Umsatzes und die gesamte maschinelle Einrichtung.Nach Paragraph 251, Ziffer 6, EO kommt der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Hilfskräfte allein keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wohl aber in Verbindung mit anderen Merkmalen, wie Anzahl und Größe der Betriebsräume, Umfang der Produktion oder des Umsatzes und die gesamte maschinelle Einrichtung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 172/52
Entscheidungstext OGH 05.03.1952 1 Ob 172/52
SZ 25/57 = EvBl 1952/162 S 245
- 3 Ob 29/72
Entscheidungstext OGH 16.03.1972 3 Ob 29/72
Beisatz: Wenn auch in Kleinbetrieben nach dem derzeitigen Stand der Technik der Einsatz gewisser Maschinen unerläßlich ist, so kann doch durch die Art und den Umfang des Einsatzes ein Betrieb über den Umfang eines Kleinbetriebes hinausgehen. (T1) = EvBl 1972/304 S 580
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0003530
Dokumentnummer
JJR_19520305_OGH0002_0010OB00172_5200000_001