Rechtssatz RS0003533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003533
Entscheidungsdatum
11.02.1953
Rechtssatz
Die Pfändung des Herausgabeanspruches gegen die Pfandleihanstalt als Drittschuldner bezüglich dort verpfändeter Sachen des Verpflichteten ist nur durch gleichzeitige Pfändung des Pfandscheines nach § 253 EO vollstreckbar. Eine abgesonderte Pfändung des Herausgabeanspruches nach § 294 EO ist unzulässig.Die Pfändung des Herausgabeanspruches gegen die Pfandleihanstalt als Drittschuldner bezüglich dort verpfändeter Sachen des Verpflichteten ist nur durch gleichzeitige Pfändung des Pfandscheines nach Paragraph 253, EO vollstreckbar. Eine abgesonderte Pfändung des Herausgabeanspruches nach Paragraph 294, EO ist unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0003533
Dokumentnummer
JJR_19530211_OGH0002_0010OB00096_5300000_001