Rechtssatz RS0003557
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003557
Geschäftszahl
3Ob134/60; 3Ob189/97h; 4Ob125/09z
Entscheidungsdatum
23.02.2010
Rechtssatz
Eine Hemmung der einjährigen Frist des § 256 Abs 2 EO tritt nur insoweit ein, als die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufes außerhalb des Willensbereiches der betreibenden Partei liegt. Die Frist des § 256 EO beginnt bei einem Sicherungspfandrecht erst mit Eintritt der Vollstreckbarkeits zu laufen.Eine Hemmung der einjährigen Frist des Paragraph 256, Absatz 2, EO tritt nur insoweit ein, als die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufes außerhalb des Willensbereiches der betreibenden Partei liegt. Die Frist des Paragraph 256, EO beginnt bei einem Sicherungspfandrecht erst mit Eintritt der Vollstreckbarkeits zu laufen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 134/60
Entscheidungstext OGH 02.05.1960 3 Ob 134/60
EvBl 1960/206 S 354
- 3 Ob 189/97h
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 189/97h
nur: Eine Hemmung der einjährigen Frist des § 256 Abs 2 EO tritt nur insoweit ein, als die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufes außerhalb des Willensbereiches der betreibenden Partei liegt. (T1)
- 4 Ob 125/09z
Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 125/09z
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0003557
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19600502_OGH0002_0030OB00134_6000000_002