Rechtssatz RS0003568
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003568
Entscheidungsdatum
09.11.1983
Rechtssatz
Befriedigt der Eigentümer einer simultan haftenden Liegenschaft die Pfandforderung, so hat er (auch nach Exekution), nicht aber der Nachhypothekar, gegen die übrigen Pfandschuldner einen Rückgriff nach Maßgabe der zwischen ihnen vorhandenen schuldrechtlichen Beziehungen, sonst anteilig analog §§ 896 und 1359 AGBG unter Berücksichtigung des § 222 EO.Befriedigt der Eigentümer einer simultan haftenden Liegenschaft die Pfandforderung, so hat er (auch nach Exekution), nicht aber der Nachhypothekar, gegen die übrigen Pfandschuldner einen Rückgriff nach Maßgabe der zwischen ihnen vorhandenen schuldrechtlichen Beziehungen, sonst anteilig analog Paragraphen 896 und 1359 AGBG unter Berücksichtigung des Paragraph 222, EO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003568
Dokumentnummer
JJR_19831109_OGH0002_0030OB00067_8300000_003