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Rechtssatz RS0003576

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003576

Geschäftszahl

3Ob7/84

Entscheidungsdatum

04.07.1984

Rechtssatz

Findet entgültig keine Zuweisung an den Gläubiger zu dessen Gunsten simultan auf mehreren Liegenschaften ein Höchstbetragspfandrecht einverleibt ist und der sich unverhältnismäßig aus dem Erlös für die Liegenschaft, deren Zwangsversteigerung erfolgte, Deckung verschafft wobei seine Forderungen aber noch gar nicht durch Barzahlung (Paragraph 222, Absatz eins, EO) berichtigt werden, statt und gelangt der zinstragend angelegte Betrag zur Verteilung an die ihm nachfolgend Berechtigten, die zunächst nur durch die Zuweisung nach Paragraph 224, Absatz eins, EO nicht mehr Deckung fanden, kann diesen ein Ersatzanspruch im Sinne des Paragraph 222, Absatz 3 und Absatz 4, EO nicht zustehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 7/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 7/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003576

Dokumentnummer

JJR_19840704_OGH0002_0030OB00007_8400000_005