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Rechtssatz RS0003597

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003597

Geschäftszahl

3Ob146/65; 3Ob189/97h

Entscheidungsdatum

17.12.1997

Rechtssatz

Der Schuldner hat Anspruch darauf, daß Pfändungen entweder zum Realisierungszwecke ausgenützt werden oder daß nach Ablauf der ausreichenden Frist des Paragraph 256, EO die Gebundenheit seines gepfändeten Vermögens aufhört, wenn der Gläubiger zwecklos die Ausnützung des Pfandrechtes verzögert (SZ 20/74). Es hätte ihm, wie der OGH schon in der Entscheidung GlUNF 677 ausgesprochen hat, nach der Verständigung von der Erfolglosigkeit der Fahrnisversteigerung oblegen, einen Antrag auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens innerhalb der noch offen Frist des Paragraph 256, Absatz 2, EO zu stellen. Hieran kann auch der Umstand nichts ändern, daß die Verständigung von der Ergebnislosigkeit nicht mit E-Form 259, sondern mit Geo-Form Nr 13, also ohne Aufforderung zur Antragstellung, erfolgte vergleiche die zitierte Entscheidung und Neumann-Lichtblau S 856).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 146/65
    Entscheidungstext OGH 06.10.1965 3 Ob 146/65
  • 3 Ob 189/97h
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 189/97h
    nur: Es hätte ihm, wie der OGH schon in der Entscheidung GlUNF 677 ausgesprochen hat, nach der Verständigung von der Erfolglosigkeit der Fahrnisversteigerung oblegen, einen Antrag auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens innerhalb der noch offen Frist des § 256 Abs 2 EO zu stellen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0003597

Dokumentnummer

JJR_19651006_OGH0002_0030OB00146_6500000_001