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Rechtssatz RS0003605×

Rechtssatz RS0003605

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003605

Geschäftszahl

3Ob99/63

Entscheidungsdatum

03.09.1963

Rechtssatz

Die Frist des Paragraph 256, Absatz 2, EO wird durch die Aufschiebung der Exekution jedenfalls gehemmt. Lehre (Neumann-Lichtblau römisch zwei S 806) und Rechtsprechung (SZ 20/74) sind sich aber darüber einig, daß der betreibende Gläubiger, wenn die Einleitung eines Rechtsstreites die Ursache der Aufschiebung der Exekution ist, auch das Prozeßverfahren, soweit es von ihm abhängt, gehörig in Gang halten muß. Da das Ruhen des Verfahrens in den Willensbereich des betreibenden Gläubigers fällt, kann die Zeit des Ruhens keine hemmende Wirkung auf den Lauf der Jahresfrist ausüben. Es sei denn, daß die Verzögerung nicht zwecklos geschah. Der OGH vermag auch nicht der in der Entscheidung des Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 27.02.1931, 41 R 349/31, vertretenen Meinung beizutreten, wonach im Falle der Nichtaufnahme des Verfahrens die Frist des Paragraph 256, EO ohne Rücksicht auf den Zweck des Ruhens erst nach Ablauf der dreimonatigen Ruhensfrist wieder zu laufen beginnt. Er tritt vielmehr der von Scheiderbauer (ÖRZ 1961,18) vertretenen Meinung bei, daß der betreibende Gläubiger durch die Einwilligung in das Ruhen des Verfahrens bereits sein Desinteressement an der Verwertung des Pfandrechts kundgetan hat und damit einverstanden ist, die Exekution zunächst nicht zu betreiben. Für diese Zeit kann er daher auch keines Schutzes in der Weise teilhaft werden, daß der Fristenlauf des Paragraph 256, Absatz 2, EO zu seinen Gunsten für die Dauer des Ruhens gehemmt bleibt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 99/63
    Entscheidungstext OGH 03.09.1963 3 Ob 99/63
    EvBl 1963/472 S 634 = JBl 1964,522 = SZ 36/107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0003605

Dokumentnummer

JJR_19630903_OGH0002_0030OB00099_6300000_001