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Rechtssatz RS0003628

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003628

Geschäftszahl

3Ob130/84

Entscheidungsdatum

16.01.1985

Rechtssatz

Gegen eine allfällige Hypothekarklage stehen dem Eigentümer auf dessen Liegenschaft eine Ersatzhypothek einverleibt wurde dieselben Einreden offen, die ihm auch gegen den bisherigen Hypothekargläubiger offengestanden wären. Und die Ausübung von vertraglichen Rechten, zB auf Löschung des Simultanpfandrechtes, wird durch die Einräumung der Ersatzhypothek ebenfalls nicht geschmälert, da die Stellung des Ersatzhypthekars schwächer als etwa die eines Zessionars ist. Im Rahmen dieser Rechte könnte zB geltend gemacht werden, daß der Gläubiger auf Grund des bestehenden Vertragsverhältnisses ohnedies zuerst eine andere Pfandliegenschaft in Anspruch nehmen hätte müssen, weil die Eigentümerin der Liegenschaft mit der Ersatzhypothek nur als Interzedentin haften sollte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 130/84
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 3 Ob 130/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003628

Dokumentnummer

JJR_19850116_OGH0002_0030OB00130_8400000_001