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Rechtssatz RS0003647×

Rechtssatz RS0003647

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003647

Entscheidungsdatum

12.04.2023

Rechtssatz

Außerhalb des Meistbotsverteilungsverfahrens erwächst aus der überproportionalen Heranziehung der versteigerten Pfandsache zur Befriedigung einer Simultanpfandforderung nur dem ehemaligen Verpflichteten als dem Eigentümer dieser Sache gegen den Eigentümer der dadurch entlasteten, nicht versteigerten Pfandsache in Analogie zu Paragraph 896, ABGB ein (auf Sachhaftung beschränkter) Rückgriffsanspruch, nicht aber unmittelbar einem Nachhypothekar, der einen Ausfall erleidet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 620/79
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 6 Ob 620/79
    NZ 1980,94 = JBl 1980,203 (zust Hoyer) = SZ 52/105
  • 5 Ob 285/05f
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 5 Ob 285/05f
    Vgl; Beisatz: Dem zahlenden Interzedenten fehlt für einen - gegen den Drittpfandbesteller gerichteten - umfassenden Rückgriffsanspruch in voller Höhe der geleisteten Zahlung eine unmittelbare gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher Ausgleich stattzufinden hat, muss einerseits den Rechten allfälliger Nachhypothekare nach § 222 EO Rechnung tragen andererseits nach dem besonderen zwischen den Interzedenten allenfalls bestehenden Rechtsverhältnis und beim Fehlen eines solchen nach § 896 (iVm § 1359) ABGB beurteilt werden. Im Grundbuchsverfahren muss der zahlende Pfandbesteller jedenfalls (vom Fall der Zustimmung des Drittpfandbestellers abgesehen) den Übergang des für die bezahlte Forderung bestandenen Pfandrechts auf ihn nach Maßgabe eines allfälligen besonderen Rechtsverhältnisses oder entsprechend § 896 (iVm § 1359) ABGB in grundbuchsfähiger Form nachweisen. (T1)
  • 7 Ob 30/17p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 30/17p
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 234/22f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.04.2023 5 Ob 234/22f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003647

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19790627_OGH0002_0060OB00620_7900000_003