Rechtssatz RS0003649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003649
Entscheidungsdatum
21.01.1981
Rechtssatz
Bei schwerster Gehbehinderung kann die Verwendung eines KFZ als Hilfsmittel im Sinne des § 251 Z 13 EO in Betracht kommen. Ein solcher Extremfall wird insbesondere dann anzunehmen sien, wenn die Sozialversicherung oder sonstige öffentliche-rechtliche Institutionen der Fürsorge einen solchen Behelf finanzieren oder hiezu wesentliche Beträge leisten, zumal es auch vom Ergebnis her ungereimt wäre, derart finanzierte Behelfe zugunsten einzelner Gläubiger zu verwerten.Bei schwerster Gehbehinderung kann die Verwendung eines KFZ als Hilfsmittel im Sinne des Paragraph 251, Ziffer 13, EO in Betracht kommen. Ein solcher Extremfall wird insbesondere dann anzunehmen sien, wenn die Sozialversicherung oder sonstige öffentliche-rechtliche Institutionen der Fürsorge einen solchen Behelf finanzieren oder hiezu wesentliche Beträge leisten, zumal es auch vom Ergebnis her ungereimt wäre, derart finanzierte Behelfe zugunsten einzelner Gläubiger zu verwerten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0003649
Dokumentnummer
JJR_19810121_OGH0002_0030OB00149_8000000_001