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Rechtssatz RS0003668

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003668

Geschäftszahl

3Ob113/83

Entscheidungsdatum

16.11.1983

Rechtssatz

Die Überstellung von Pfandgegenständen in eine Auktionshalle kommt in folgenden Fällen in Betracht:

1. Zwecks Durchführung eines Freihandverkaufes gem Paragraph 268, EO für die dort genannten Gegenstände;

2. Zwecks Durchführung der (erstmaligen) Versteigerung an einem von Ort der Pfändungsvornahme abweichenden Ort zwecks Erzielung eines höheren Erlöses gem Paragraph 274, Absatz eins, EO;

3. Zwecks Durchführung eines anstelle der Versteigerung angeordneten Freihandverkaufes gem Paragraph 280, Absatz eins, EO, möglich nur, wenn spätestens 3 Tage vor dem Versteigerungstermin ein entsprechender Antrag gestellt wird;

4. Zwecks Durchführung eines nach erfolgloser Versteigerung angeordneten Freihandverkaufes (oder auch einer anderen Verwertungsart) gem Paragraph 280, Absatz 2, EO;

5. eine zweite Versteigerung in der Auktionshalle beantragt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 113/83
    Entscheidungstext OGH 16.11.1983 3 Ob 113/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003668

Dokumentnummer

JJR_19831116_OGH0002_0030OB00113_8300000_001