Rechtssatz RS0003688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003688
Geschäftszahl
3Ob26/92 (3Ob27/92, 3Ob28/92, 3Ob29/92)
Entscheidungsdatum
26.02.1992
Rechtssatz
Der Fall, daß der Pfandgläubiger bereits aus dem Meistbot durch Versteigerung einer der simultan mit der Kredithöchstbetragshypothek belasteten Liegenschaften teilweise befriedigt wurde und daher bei der späteren Versteigerung der anderen Liegenschaften nur mehr die Zuweisung des Restbetrages verlangen kann (Rsp 1932/364 = ZBl 1932/241), liegt nicht vor, wenn nach der Einverleibung der Löschung des Simultanhöchstbetragspfandrechtes auf einzelnen der mithaftenden Liegenschaften nur mehr die anderen Liegenschaften mit dem Pfandrecht belastet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003688
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_0030OB00026_9200000_001