Rechtssatz RS0003707
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003707
Entscheidungsdatum
09.01.1985
Norm
AuktHG §13 Abs1 Z5
EO §274
EO §280
Rechtssatz
Das E-Form 265 wurde gem dem Erlaß des BMfJ vom 7.11.1962, Zl 13244-2/1962, JABl 1962, Stück 4, Nr 27 an das AuktHG angepaßt, sodaß es seither nicht mehr nur den im amtlichen Formularienbuch angeführten Inhalt aufweist, sondern den Zusatz enthält, daß Sachen, für die bei der Versteigerung das gerichtliche Gebot nicht erzielt wurde, innerhalb von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich beim Gerichtsvollzieher melden, ohne weitere Verständigung der Parteien aus freier Hand verkauft würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003707
Dokumentnummer
JJR_19850109_OGH0002_0030OB00123_8400000_007