Rechtssatz RS0003711
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003711
Entscheidungsdatum
09.01.1985
Norm
AuktHG §13 Abs1 Z5
EO §274
EO §280
Rechtssatz
Es kann schon gleichzeitig mit der Anordnung des Verkaufes durch Versteigerung für den Fall der Ergebnislosigkeit derselben der Freihandverkauf angeordnet werden. Wenn der Rechtspfleger eine solche sofortige Durchführung des Freihandverkaufes ohne nochmalige Verständigung der Parteien und ohne Auftrag zur Namhaftmachung von Freihandkäufern entgegen den auch in Verwendung stehenden E-Form 265 nicht wünscht, dann muß er dies im bezüglichen Beschluß klarstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003711
Dokumentnummer
JJR_19850109_OGH0002_0030OB00123_8400000_008