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Rechtssatz RS0003721

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003721

Geschäftszahl

3Ob108/84

Entscheidungsdatum

24.10.1984

Rechtssatz

Ordnet das Exekutionsgericht von Amts wegen an, daß die Sachen, für die bei der Versteigerung kein Anbot gemacht worden war, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet und aus freier Hand verkauft werden (Paragraph 280, Absatz 2, EO), lehnt es damit einen Eventualantrag auf Überstellung der Pfandgegenstände an einen anderen Ort ab. Der auf das Verkausverfahren abgestellte Überstellungsantrag der betreibenden Partei war damit erledigt und wirkte nicht fort, wenn nach der Einstellung des Verkaufsverfahrens von neuem der Vollzug durch Pfändung und Verkauf durchgeführt wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 108/84
    Entscheidungstext OGH 24.10.1984 3 Ob 108/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003721

Dokumentnummer

JJR_19841024_OGH0002_0030OB00108_8400000_002