Rechtssatz RS0003733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003733
Entscheidungsdatum
29.02.1984
Rechtssatz
Wird der Ersteher noch vor Abholung der bestandenen Sache über die Vorgänge bei der Schätzung informiert (Irrtum über Schätzwert) und zur Aufzahlung aufgefordert, dann kann er nicht von der Rechtmäßigkeit der Versteigerung überzeugt sein und sich nicht auf Gutgläubigkeit berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003733
Dokumentnummer
JJR_19840229_OGH0002_0020OB00510_8400000_003