Rechtssatz RS0003742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003742
Entscheidungsdatum
09.01.1985
Norm
AuktHG §13 Abs1
AuktHG §15 Abs1
EO §282 Abs1
Rechtssatz
Erfolgte das Anerbieten der verpflichteten Partei, die betriebene Forderung zur Gänze zu bezahlen, jedenfalls erst nach Durchführung des Freihandverkaufes und Ausfolgung des Bezugsscheines, der den Freihandkäufer zur Abholung des gekauften Gegenstandes ermächtigte, kann die Bestimmung der §§ 282 Abs 1 (200 Z 4) EO auch nicht mehr analog zum Tragen kommen.Erfolgte das Anerbieten der verpflichteten Partei, die betriebene Forderung zur Gänze zu bezahlen, jedenfalls erst nach Durchführung des Freihandverkaufes und Ausfolgung des Bezugsscheines, der den Freihandkäufer zur Abholung des gekauften Gegenstandes ermächtigte, kann die Bestimmung der Paragraphen 282, Absatz eins, (200 Ziffer 4,) EO auch nicht mehr analog zum Tragen kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003742
Dokumentnummer
JJR_19850109_OGH0002_0030OB00123_8400000_009