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Rechtssatz RS0003743×

Rechtssatz RS0003743

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003743

Geschäftszahl

3Ob145/83

Entscheidungsdatum

15.02.1984

Rechtssatz

Wenn bei Heller-Berger-Stix 1542 ausgeführt wird, daß der Gläubiger, der seine behauptete Forderung nicht bescheinigen könne, gegen die Beteiligten die nach ihm zum Zuge kommen würden, im Klageweg vorgehen müsse, ist damit nicht gemeint, daß im Falle des Widerspruches der Gläubiger schon klagen muß, um eine Zuweisung durch gerichtlichen Erlag zu erwirken; sondern der Gläubiger muß im Falle des Widerspruches später, wenn er die Zuweisung des gem Paragraph 224, Absatz 2, EO erlegten Betrages begehrt, die Erfolglassung gegen denjenigen, welcher ihr widerspricht, im Klageweg erwirken.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 145/83
    Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 145/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003743

Dokumentnummer

JJR_19840215_OGH0002_0030OB00145_8300000_001