Rechtssatz RS0003746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003746
Entscheidungsdatum
17.09.1974
Rechtssatz
§ 252 Abs 1 EO, wonach das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör nur mit dieser selbst in Exekution gezogen werden darf, ist sinngemäß auf das Zubehör zu wirtschaftlichen Unternehmungen, die auf Betriebsliegenschaften betrieben werden, anzuwenden.Paragraph 252, Absatz eins, EO, wonach das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör nur mit dieser selbst in Exekution gezogen werden darf, ist sinngemäß auf das Zubehör zu wirtschaftlichen Unternehmungen, die auf Betriebsliegenschaften betrieben werden, anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003746
Dokumentnummer
JJR_19740917_OGH0002_0030OB00152_7400000_005