Rechtssatz RS0003756
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003756
Entscheidungsdatum
04.07.1984
Rechtssatz
Es spielt für den Ausgedingsberechtigten überhaupt keine Rolle, ob das Deckungskapital richtig bemessen wurde bzw ob die laufenden Zinsen aus der zinstragenden Anlegung desselben ausreichen, um seine Forderung zu erfüllen. Der Ersteher hat das Aufgedinge als eine nun ihn selbst treffende Last übernommen und muß es daher auch erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003756
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030OB00059_8400000_006