Rechtssatz RS0003770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003770
Entscheidungsdatum
04.07.1984
Rechtssatz
Übernimmt der Ersteher das Ausgedinge in Anrechnung auf das Meistbot, sind für die von ihm zu erbringenden Leistungen weder die Ansätze bei der Schätzung der Liegenschaft noch die Wertansätze bei Ermittlung des Deckungskapitals im Verteilungsverfahren maßgebend, sondern ausschließlich die laut Ausgedingsvertrag wirklich zustehenden Rechte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003770
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030OB00059_8400000_008