Rechtssatz RS0003773
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003773
Entscheidungsdatum
04.07.1984
Rechtssatz
Übernimmt der Ersteher das Ausgedinge in Anrechnung auf das Meistbot, hat er ab dem Zuschlagstag die Last des Ausgedinges voll zu tragen. Die Rechte des Ausgedingsberechtigten wurden durch die Übernahme der Last nicht verändert (§ 1407 Abs 1 ABGB). Erfüllt der Ersteher die berechtigten Forderungen des Ausgedingsberechtigten nicht, so kann dieser den Ersteher im Klagewege ebenso belangen, wie er dies gegenüber dem früherern Eigentümer (dem Verpflichteten im Versteigerungsverfahren) gegenüber tun hätte können.Übernimmt der Ersteher das Ausgedinge in Anrechnung auf das Meistbot, hat er ab dem Zuschlagstag die Last des Ausgedinges voll zu tragen. Die Rechte des Ausgedingsberechtigten wurden durch die Übernahme der Last nicht verändert (Paragraph 1407, Absatz eins, ABGB). Erfüllt der Ersteher die berechtigten Forderungen des Ausgedingsberechtigten nicht, so kann dieser den Ersteher im Klagewege ebenso belangen, wie er dies gegenüber dem früherern Eigentümer (dem Verpflichteten im Versteigerungsverfahren) gegenüber tun hätte können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003773
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030OB00059_8400000_009