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Rechtssatz RS0003773×

Rechtssatz RS0003773

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003773

Geschäftszahl

3Ob59/84

Entscheidungsdatum

04.07.1984

Rechtssatz

Übernimmt der Ersteher das Ausgedinge in Anrechnung auf das Meistbot, hat er ab dem Zuschlagstag die Last des Ausgedinges voll zu tragen. Die Rechte des Ausgedingsberechtigten wurden durch die Übernahme der Last nicht verändert (Paragraph 1407, Absatz eins, ABGB). Erfüllt der Ersteher die berechtigten Forderungen des Ausgedingsberechtigten nicht, so kann dieser den Ersteher im Klagewege ebenso belangen, wie er dies gegenüber dem früherern Eigentümer (dem Verpflichteten im Versteigerungsverfahren) gegenüber tun hätte können.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 59/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 59/84
    JBl 1985,300 = SZ 57/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003773

Im RIS seit

04.07.1984

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19840704_OGH0002_0030OB00059_8400000_009