Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0003784×

Rechtssatz RS0003784

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003784

Geschäftszahl

3Ob59/84

Entscheidungsdatum

04.07.1984

Rechtssatz

Übernimmt der Ersteher eine dingliche Last von unbeschränkter Dauer in Anrechnung auf das Meistbot, so ist gemäß Paragraph 225, Absatz eins, EO das der Last entsprechende Deckungskapital zu bestimmen, und dieses Deckungskapital wird dem Ersteher ausgefolgt. Diese Abfindungssumme stellt eine endgültige Bereinigung dar. Wenn der Wert der Last in Zukunft steigt oder fällt oder wenn sich der Zinssatz des vom Ersteher allenfalls zinstragend angelegten Deckungskapitals erniedrigt oder erhöht, geschieht dies immer zum Nachteil oder zum Vorteil des (für die übernommene Last schon voll entschädigten) Erstehers.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 59/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 59/84
    JBl 1985,301 = SZ 57/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003784

Im RIS seit

04.07.1984

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19840704_OGH0002_0030OB00059_8400000_011