Rechtssatz RS0003784
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003784
Entscheidungsdatum
04.07.1984
Rechtssatz
Übernimmt der Ersteher eine dingliche Last von unbeschränkter Dauer in Anrechnung auf das Meistbot, so ist gemäß § 225 Abs 1 EO das der Last entsprechende Deckungskapital zu bestimmen, und dieses Deckungskapital wird dem Ersteher ausgefolgt. Diese Abfindungssumme stellt eine endgültige Bereinigung dar. Wenn der Wert der Last in Zukunft steigt oder fällt oder wenn sich der Zinssatz des vom Ersteher allenfalls zinstragend angelegten Deckungskapitals erniedrigt oder erhöht, geschieht dies immer zum Nachteil oder zum Vorteil des (für die übernommene Last schon voll entschädigten) Erstehers.Übernimmt der Ersteher eine dingliche Last von unbeschränkter Dauer in Anrechnung auf das Meistbot, so ist gemäß Paragraph 225, Absatz eins, EO das der Last entsprechende Deckungskapital zu bestimmen, und dieses Deckungskapital wird dem Ersteher ausgefolgt. Diese Abfindungssumme stellt eine endgültige Bereinigung dar. Wenn der Wert der Last in Zukunft steigt oder fällt oder wenn sich der Zinssatz des vom Ersteher allenfalls zinstragend angelegten Deckungskapitals erniedrigt oder erhöht, geschieht dies immer zum Nachteil oder zum Vorteil des (für die übernommene Last schon voll entschädigten) Erstehers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003784
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030OB00059_8400000_011