Rechtssatz RS0003785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003785
Entscheidungsdatum
17.12.1985
Rechtssatz
Gepfändete Forderungen sind im Vermögensverzeichnis nach § 47 EO unter Bekanntgabe des betreffenden Pfandrechtes zu deklarieren, um sie dem betreibenden Gläubiger als (im Fall des Erlöschens der Pfandbelastung aktuelle) potentielle Befriedigungsobjekte zur Kenntnis zu bringen.Gepfändete Forderungen sind im Vermögensverzeichnis nach Paragraph 47, EO unter Bekanntgabe des betreffenden Pfandrechtes zu deklarieren, um sie dem betreibenden Gläubiger als (im Fall des Erlöschens der Pfandbelastung aktuelle) potentielle Befriedigungsobjekte zur Kenntnis zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003785
Dokumentnummer
JJR_19851217_OGH0002_0100OS00134_8500000_001