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Rechtssatz RS0003803×

Rechtssatz RS0003803

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003803

Geschäftszahl

9ObA16/92

Entscheidungsdatum

26.02.1992

Rechtssatz

Der Umfang des Pfandrechtes reicht jeweils nur so weit, als nicht gesetzliche Beschränkungen entgegenstehen. Der Rang eines am Arbeitseinkommen begründeten Pfandrechtes wird aber selbst dann nicht beeinträchtigt, wenn das gesamte gegenwärtige Einkommen im Zeitpunkte der Pfandrechtsbegründung mangels Übersteigens des unpfändbaren Freibetrags ("Existenzminimum") zur Gänze pfändungsfrei ist, weil infolge der möglichen Änderung der gesetzlichen Pfändbarkeitsvoraussetzungen oder anderer Bestimmungsgrößen (Höhe des Einkommens, Art der Bezüge, Zahl der Personen, denen der Verpflichtete Unterhalt gewährt) künftige Teile des Einkommens pfändbar werden können. Änderungen in den Pfändbarkeitsvoraussetzungen berühren somit grundsätzlich den Pfandrang nicht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 16/92
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 16/92
    Veröff: SZ 65/28

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003803

Dokumentnummer

JJR_19920226_OGH0002_009OBA00016_9200000_001