Rechtssatz RS0003810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003810
Entscheidungsdatum
26.02.1992
Rechtssatz
Änderungen in den Pfändbarkeitsvoraussetzungen berühren grundsätzlich den Pfandrang nicht. Da § 290 EO auf den Umfang des Pfändungsschutzes nach dem LPfG in seiner Gesamtheit verweist, gilt dies auch für gesetzlich vorgesehene Änderungen in den (Unpfändbarkeitsvoraussetzungen) Pfändbarkeitsvoraussetzungen, die nicht unmittelbar kraft Gesetzes eintreten, sondern von einer (rechtsgestaltenden) Entscheidung des Exekutionsgerichtes abhängig sind.Änderungen in den Pfändbarkeitsvoraussetzungen berühren grundsätzlich den Pfandrang nicht. Da Paragraph 290, EO auf den Umfang des Pfändungsschutzes nach dem LPfG in seiner Gesamtheit verweist, gilt dies auch für gesetzlich vorgesehene Änderungen in den (Unpfändbarkeitsvoraussetzungen) Pfändbarkeitsvoraussetzungen, die nicht unmittelbar kraft Gesetzes eintreten, sondern von einer (rechtsgestaltenden) Entscheidung des Exekutionsgerichtes abhängig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003810
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_009OBA00016_9200000_002