Rechtssatz RS0003837
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003837
Entscheidungsdatum
12.05.1992
Rechtssatz
Betrug als Selbstschädigungsdelikt setzt die Vornahme der vermögensschädigenden Handlung durch den Getäuschten selbst voraus. Da dem Verpflichteten bei einer Exekution auf seinen Lohnanspruch gemäß § 294 Abs 1 letzter Satz EO die Verfügung über seine Lohnforderung im Ausmaß der Pfändung untersagt ist und daher eine Selbstschädigung durch Unterlassung einer solchen Verfügung schon aus exekutionsrechtlicher Sicht ausscheidet, kann eine Tatbeurteilung als Betrug nicht darauf gestützt werden, daß der (über die tatsächliche Verwendung der Geldbeträge) Getäuschte die ihn am Vermögen schädigenden Lohnabzüge "duldete".Betrug als Selbstschädigungsdelikt setzt die Vornahme der vermögensschädigenden Handlung durch den Getäuschten selbst voraus. Da dem Verpflichteten bei einer Exekution auf seinen Lohnanspruch gemäß Paragraph 294, Absatz eins, letzter Satz EO die Verfügung über seine Lohnforderung im Ausmaß der Pfändung untersagt ist und daher eine Selbstschädigung durch Unterlassung einer solchen Verfügung schon aus exekutionsrechtlicher Sicht ausscheidet, kann eine Tatbeurteilung als Betrug nicht darauf gestützt werden, daß der (über die tatsächliche Verwendung der Geldbeträge) Getäuschte die ihn am Vermögen schädigenden Lohnabzüge "duldete".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003837
Dokumentnummer
JJR_19920512_OGH0002_0110OS00002_9200000_001