Rechtssatz RS0003849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003849
Entscheidungsdatum
01.06.1988
Rechtssatz
Wird eine Forderungsexekution beantragt, hat sich schon das Bewilligungsgericht, allenfalls später das Exekutionsgericht, mit der Frage zu befassen, welches Recht anzuwenden ist. Diesbezüglich kommt die Initiative dem Verpflichteten zu. Es erfordert schon der Schutz des Drittschuldners, daß ihm gegenüber eine klare und eindeutige vollstreckungsrechtliche Lage geschaffen und ihm nicht das Risiko der Überprüfung anzuwendender Pfändungsschutzbestimmungen aufgebürdet wird (so schon 9 Ob A 22/87).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003849
Dokumentnummer
JJR_19880601_OGH0002_009OBA00019_8800000_001