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Rechtssatz RS0003849

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003849

Geschäftszahl

9ObA19/88

Entscheidungsdatum

01.06.1988

Rechtssatz

Wird eine Forderungsexekution beantragt, hat sich schon das Bewilligungsgericht, allenfalls später das Exekutionsgericht, mit der Frage zu befassen, welches Recht anzuwenden ist. Diesbezüglich kommt die Initiative dem Verpflichteten zu. Es erfordert schon der Schutz des Drittschuldners, daß ihm gegenüber eine klare und eindeutige vollstreckungsrechtliche Lage geschaffen und ihm nicht das Risiko der Überprüfung anzuwendender Pfändungsschutzbestimmungen aufgebürdet wird (so schon 9 Ob A 22/87).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 19/88
    Entscheidungstext OGH 01.06.1988 9 ObA 19/88
    SZ 61/140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003849

Dokumentnummer

JJR_19880601_OGH0002_009OBA00019_8800000_001