Rechtssatz RS0003853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003853
Entscheidungsdatum
18.05.1988
Rechtssatz
Bei der Exekution auf Forderungen, die dem Verpflichteten nach dem AHG gegen die Republik Österreich zustehen und die wie andere nicht unpfändbare Forderungen der Pfändung unterliegen, ist zwar auch die Finanzprokuratur zu verständigen, das Zahlungsverbot ist aber der Behörde, die zur Anweisung der betreffenden Zahlung in Betracht kommen wird, zuzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003853
Dokumentnummer
JJR_19880518_OGH0002_0030OB00053_8800000_001