Rechtssatz RS0003866
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003866
Entscheidungsdatum
08.05.1985
Norm
BVG vom 30.7.1925 §1
B-VG Art102
EO §295
Rechtssatz
Nach dem Zweck der Bestimmung des § 295 EO muß hier immer der weitere (organisatorische) Behördenbegriff maßgebend sein. Mag daher auch das Amt der Landesregierung vielleicht nur einen "Geschäfts- oder Hilfs-Apparat" des Landeshauptmannes darstellen, so fällt es doch unter den Behördenbegriff des § 295 EO.Nach dem Zweck der Bestimmung des Paragraph 295, EO muß hier immer der weitere (organisatorische) Behördenbegriff maßgebend sein. Mag daher auch das Amt der Landesregierung vielleicht nur einen "Geschäfts- oder Hilfs-Apparat" des Landeshauptmannes darstellen, so fällt es doch unter den Behördenbegriff des Paragraph 295, EO.
Schlagworte
BVG = Bundesverfassungsgesetz vom 30.07.1925, BGBl Nr 189, betr
Grundsätze über die Einrichtung und Geschäftsgang der Ämter der
Landesregierung außer Wien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003866
Dokumentnummer
JJR_19850508_OGH0002_0030OB00024_8500000_001