Rechtssatz RS0003884
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003884
Entscheidungsdatum
09.10.1983
Rechtssatz
Die Pfändung eines Sparbuches hat auch dann, wenn es durch ein Losungswort gesperrt ist oder auf eine bestimmte Person lautet, stets gemäß § 296 EO zu erfolgen.Die Pfändung eines Sparbuches hat auch dann, wenn es durch ein Losungswort gesperrt ist oder auf eine bestimmte Person lautet, stets gemäß Paragraph 296, EO zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003884
Dokumentnummer
JJR_19831009_OGH0002_0010OB00017_8300000_002