Rechtssatz RS0003910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003910
Entscheidungsdatum
05.12.1978
Rechtssatz
Im Exekutionsbewilligungsbeschluß ist im Zusammenhang mit dem nach § 294 Abs 1 EO zum Zwecke der Pfändungsvornahme zu erlassenden Zahlungsverbot (an den Drittschuldner) und Verfügungsverbot (an den Verpflichteten) mangels einer gegenteiligen Anordnung des § 294 Abs 1 EO nicht darüber abzusprechen, ob die verpflichtete Partei nach Pfändung einer ihr angeblich zustehenden Geldforderung diese noch klagsweise geltend machen kann, sei es durch Erbringung einer Klage gegen den Drittschuldner nach der Pfändung oder durch Fortsetzung einer von ihr bereits vor der Pfändung eingebrachten Klage.Im Exekutionsbewilligungsbeschluß ist im Zusammenhang mit dem nach Paragraph 294, Absatz eins, EO zum Zwecke der Pfändungsvornahme zu erlassenden Zahlungsverbot (an den Drittschuldner) und Verfügungsverbot (an den Verpflichteten) mangels einer gegenteiligen Anordnung des Paragraph 294, Absatz eins, EO nicht darüber abzusprechen, ob die verpflichtete Partei nach Pfändung einer ihr angeblich zustehenden Geldforderung diese noch klagsweise geltend machen kann, sei es durch Erbringung einer Klage gegen den Drittschuldner nach der Pfändung oder durch Fortsetzung einer von ihr bereits vor der Pfändung eingebrachten Klage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0003910
Dokumentnummer
JJR_19781205_OGH0002_0030OB00177_7800000_001