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Rechtssatz RS0003910

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003910

Geschäftszahl

3Ob177/78

Entscheidungsdatum

05.12.1978

Rechtssatz

Im Exekutionsbewilligungsbeschluß ist im Zusammenhang mit dem nach Paragraph 294, Absatz eins, EO zum Zwecke der Pfändungsvornahme zu erlassenden Zahlungsverbot (an den Drittschuldner) und Verfügungsverbot (an den Verpflichteten) mangels einer gegenteiligen Anordnung des Paragraph 294, Absatz eins, EO nicht darüber abzusprechen, ob die verpflichtete Partei nach Pfändung einer ihr angeblich zustehenden Geldforderung diese noch klagsweise geltend machen kann, sei es durch Erbringung einer Klage gegen den Drittschuldner nach der Pfändung oder durch Fortsetzung einer von ihr bereits vor der Pfändung eingebrachten Klage.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 177/78
    Entscheidungstext OGH 05.12.1978 3 Ob 177/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0003910

Dokumentnummer

JJR_19781205_OGH0002_0030OB00177_7800000_001