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Rechtssatz RS0003938

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003938

Geschäftszahl

3Ob141/75

Entscheidungsdatum

30.09.1975

Rechtssatz

Die Zahlungspflicht des Drittschuldners beruht nur darauf, daß er Schuldner des Überweisungsschuldners ist, auf Grund der Pfändung und Überweisung zur Einziehung aber nicht an seinen Gläubiger, sondern an den Überweisungsgläubiger zu zahlen hat. Ein Anerkenntnis des Drittschuldners bezieht sich daher auf die gepfändete Forderung des Überweisungsschuldners und nicht auf die betriebene Forderung des Überweisungsgläubigers gegen den Überweisungsschuldner.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 141/75
    Entscheidungstext OGH 30.09.1975 3 Ob 141/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0003938

Dokumentnummer

JJR_19750930_OGH0002_0030OB00141_7500000_001