Rechtssatz RS0003938
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003938
Entscheidungsdatum
30.09.1975
Rechtssatz
Die Zahlungspflicht des Drittschuldners beruht nur darauf, daß er Schuldner des Überweisungsschuldners ist, auf Grund der Pfändung und Überweisung zur Einziehung aber nicht an seinen Gläubiger, sondern an den Überweisungsgläubiger zu zahlen hat. Ein Anerkenntnis des Drittschuldners bezieht sich daher auf die gepfändete Forderung des Überweisungsschuldners und nicht auf die betriebene Forderung des Überweisungsgläubigers gegen den Überweisungsschuldner.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0003938
Dokumentnummer
JJR_19750930_OGH0002_0030OB00141_7500000_001