Rechtssatz RS0003947
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003947
Entscheidungsdatum
29.04.1969
Rechtssatz
Mangels Gegenseitigkeit mit der Bundesrepublik Deutschland können gemäß § 67 KO nach Konkurseröffnung weder Schulden, die bar an den Konkursverwalter bezahlt, noch für welche Akzepte gegeben wurde, mit Rechtswirksamkeit für das Inland berichtigt werden. Eine solche Zahlung kann die Wirksamkeit einer Forderungspfändung nicht beeinträchtigen.Mangels Gegenseitigkeit mit der Bundesrepublik Deutschland können gemäß Paragraph 67, KO nach Konkurseröffnung weder Schulden, die bar an den Konkursverwalter bezahlt, noch für welche Akzepte gegeben wurde, mit Rechtswirksamkeit für das Inland berichtigt werden. Eine solche Zahlung kann die Wirksamkeit einer Forderungspfändung nicht beeinträchtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0003947
Dokumentnummer
JJR_19690429_OGH0002_0080OB00082_6900000_001