Rechtssatz RS0003958
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003958
Entscheidungsdatum
11.07.1972
Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger hat unter der weiteren Voraussetzung, daß die Lohnabzüge für konkurrierende betreibende Gläubiger gem den Bestimmunge des Lohnpfändungsgesetz erfolgen, Anspruch auf Befriedigung entsprechend seiner zeitlichen Priorität. Dies gilt jedoch erst von dem Zeitpunkt in dem dem Drittschuldner der Pfändungsbeschluß zugestellt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0003958
Dokumentnummer
JJR_19720711_OGH0002_0040OB00049_7200000_001