Rechtssatz RS0003963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003963
Geschäftszahl
1Ob583/55; 5Ob229/71; 8Ob57/76; 1Ob650/76; 7Ob675/76
Entscheidungsdatum
14.10.1976
Rechtssatz
Der Verpflichtete kann auch nach der Überweisung zur Einziehung die Forderung zedieren, jedoch nur unbeschadet der dem Überweisungsgläubiger aus der Überweisung zukommenden Rechte. Bei Wegfall der Rechte des Überweisungsgläubigers, wie zB bei der Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO, kommt der Zession volle Wirksamkeit zu.Der Verpflichtete kann auch nach der Überweisung zur Einziehung die Forderung zedieren, jedoch nur unbeschadet der dem Überweisungsgläubiger aus der Überweisung zukommenden Rechte. Bei Wegfall der Rechte des Überweisungsgläubigers, wie zB bei der Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO, kommt der Zession volle Wirksamkeit zu.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 583/55
Entscheidungstext OGH 21.09.1955 1 Ob 583/55
EvBl 1956/114 S 215
- 5 Ob 229/71
Entscheidungstext OGH 06.10.1971 5 Ob 229/71
nur: Der Verpflichtete kann auch nach der Überweisung zur Einziehung die Forderung zedieren, jedoch nur unbeschadet der dem Überweisungsgläubiger aus der Überweisung zukommenden Rechte. (T1)
- 8 Ob 57/76
Entscheidungstext OGH 26.05.1976 8 Ob 57/76
nur T1
- 1 Ob 650/76
Entscheidungstext OGH 15.09.1976 1 Ob 650/76
nur T1
- 7 Ob 675/76
Entscheidungstext OGH 14.10.1976 7 Ob 675/76
Auch; nur T1; Beisatz: Vor Einstellung der Exekution kann eine Zession nicht wirksam erfolgen. (T2) = EvBl 1977/114 S 240
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0003963
Dokumentnummer
JJR_19550921_OGH0002_0010OB00583_5500000_001