Rechtssatz RS0004019
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004019
Entscheidungsdatum
21.04.2016
Rechtssatz
Eine Erklärung gemäß § 301 EO ist weder ein Anerkenntnis im Sinne des § 395 ZPO noch ein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis noch ein Geständnis im Sinne des § 266 ZPO, sondern lediglich ein außergerichtliches Geständnis, im Ergebnis sohin eine bloße Wissenserklärung.Eine Erklärung gemäß Paragraph 301, EO ist weder ein Anerkenntnis im Sinne des Paragraph 395, ZPO noch ein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis noch ein Geständnis im Sinne des Paragraph 266, ZPO, sondern lediglich ein außergerichtliches Geständnis, im Ergebnis sohin eine bloße Wissenserklärung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004019
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2016
Dokumentnummer
JJR_19920527_OGH0002_009OBA00066_9200000_002