Rechtssatz RS0004023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004023
Entscheidungsdatum
12.09.1978
Rechtssatz
Die Verpflichtung des Beauftragten zur Herausgabe der für den Auftraggeber zu beschaffenden Vermögenswerte setzt denknotwendig voraus, daß der Mandatar diese Vermögenswerte bereits erlangt hat; sie entsteht also erst mit der Erlangung dieser Vermögenswerte. Bei den Ansprüchen der Verpflichteten auf Ausfolgung erst eingehender Geldbeträge handelt es sich daher um noch nicht existente Forderungen, die auch nicht zu den fortlaufenden Bezügen im Sinne des § 299 EO gehören, da diese Leistungen der Verpflichteten nicht aus einem zwischen ihr und den Drittschuldner wie immer gearteten Dauerschuldverhältnis fortlaufend zufliessen.Die Verpflichtung des Beauftragten zur Herausgabe der für den Auftraggeber zu beschaffenden Vermögenswerte setzt denknotwendig voraus, daß der Mandatar diese Vermögenswerte bereits erlangt hat; sie entsteht also erst mit der Erlangung dieser Vermögenswerte. Bei den Ansprüchen der Verpflichteten auf Ausfolgung erst eingehender Geldbeträge handelt es sich daher um noch nicht existente Forderungen, die auch nicht zu den fortlaufenden Bezügen im Sinne des Paragraph 299, EO gehören, da diese Leistungen der Verpflichteten nicht aus einem zwischen ihr und den Drittschuldner wie immer gearteten Dauerschuldverhältnis fortlaufend zufliessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0004023
Dokumentnummer
JJR_19780912_OGH0002_0030OB00132_7800000_001