Rechtssatz RS0004035
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004035
Entscheidungsdatum
16.06.1982
Rechtssatz
Auch bei der Sicherungsexekution gilt hinsichtlich der Entscheidung über einen Antrag auf Zwangsverwaltung eines gepfändeten Rechtes (hier Gewerbes) die Bestimmung des § 331 Abs 2 EO (3 Ob 17/46 = RpflSlgE 1976/128). Danach hat das Exekutionsgericht auch bei der Sicherungsexekution über den Antrag auf Zwangsverwaltung eines gepfändeten Rechtes (Gewerbes) zu entscheiden, und zwar nach Einvernehmung des Verpflichteten und aller Gläubiger, zu deren Gunsten die Pfändung des Gewerbes erfolgt ist.Auch bei der Sicherungsexekution gilt hinsichtlich der Entscheidung über einen Antrag auf Zwangsverwaltung eines gepfändeten Rechtes (hier Gewerbes) die Bestimmung des Paragraph 331, Absatz 2, EO (3 Ob 17/46 = RpflSlgE 1976/128). Danach hat das Exekutionsgericht auch bei der Sicherungsexekution über den Antrag auf Zwangsverwaltung eines gepfändeten Rechtes (Gewerbes) zu entscheiden, und zwar nach Einvernehmung des Verpflichteten und aller Gläubiger, zu deren Gunsten die Pfändung des Gewerbes erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0004035
Dokumentnummer
JJR_19820616_OGH0002_0030OB00056_8200000_001