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Rechtssatz RS0004037

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004037

Geschäftszahl

4Ob50/82

Entscheidungsdatum

13.07.1982

Rechtssatz

Die Verpflichtung, den im Überweisungsbeschluß genannten Betrag nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung und des Eintrittes ihrer Fälligkeit an den betreibenden Gläubiger zu zahlen, wird erst mit der rechtswirksamen Zustellung des gerichtlichen Überweisungsbeschlusses begründet. Daß der Drittschuldner durch die nachfolgende (Drittschuldner- oder Schadenersatz-) Klage des Überweisungsgläubigers von diesen gerichtlichen Aufträgen "Kenntnis erlangt", kann deren ordnunggemäße Zustellung nicht ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 50/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 50/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0004037

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0040OB00050_8200000_001