Rechtssatz RS0004059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004059
Entscheidungsdatum
30.05.1972
Rechtssatz
Wenn der Überweisungsgläubiger dem Drittschuldner gegenüber wirksam auf die Rechte aus der Exekutionsführung verzichtet, so ist er im Verhältnis zum Drittschuldner an den zugesagten Verzicht gebunden und in diesem Umfang nicht berechtigt, wegen Unterlassung der Abzüge und deren Überweisung an ihn gegen den Drittschuldner Klage zu führen. Ein solcher Verzicht ist auch ohne Mitwirkung des Exekutionsgerichtes möglich und im Verhältnis zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner jedenfalls wirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004059
Dokumentnummer
JJR_19720530_OGH0002_0040OB00031_7200000_001