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Rechtssatz RS0004059

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004059

Geschäftszahl

4Ob31/72

Entscheidungsdatum

30.05.1972

Rechtssatz

Wenn der Überweisungsgläubiger dem Drittschuldner gegenüber wirksam auf die Rechte aus der Exekutionsführung verzichtet, so ist er im Verhältnis zum Drittschuldner an den zugesagten Verzicht gebunden und in diesem Umfang nicht berechtigt, wegen Unterlassung der Abzüge und deren Überweisung an ihn gegen den Drittschuldner Klage zu führen. Ein solcher Verzicht ist auch ohne Mitwirkung des Exekutionsgerichtes möglich und im Verhältnis zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner jedenfalls wirksam.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 31/72
    Entscheidungstext OGH 30.05.1972 4 Ob 31/72
    SozM 4A,405

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004059

Dokumentnummer

JJR_19720530_OGH0002_0040OB00031_7200000_001