Rechtssatz RS0004066
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004066
Entscheidungsdatum
30.01.1992
Rechtssatz
Ist es aber gar nicht strittig, daß der vom Überweisungsgläubiger gepfändete Anspruch dem Verpflichteten zusteht, werden jedoch von den Erlagsgegnern Pfandrechte am erlegten Betrag und damit Ansprüche auf diesen selbst geltend gemacht, dann hat er diesen Betrag beanspruchende Überweisungsgläubiger ebenso wie jeder andere darauf Anspruch erhebende Erlagsgegner gegen die übrigen Erlagsgegner das Klagebegehren zu richten sie seien schuldig, der Ausfolgung des (gesamten oder anteiligen) Erlages an ihn zuzustimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004066
Dokumentnummer
JJR_19920130_OGH0002_0080OB00574_9000000_001