Rechtssatz RS0004067
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004067
Geschäftszahl
3Ob109/62; 3Ob268/03y
Entscheidungsdatum
28.01.2004
Rechtssatz
Die Verwertungsart ist von der betreibenden Partei zu beantragen, der Verpflichtete hierüber anzuhören; sodann hat das Gericht zu entscheiden. Ist dies geschehen und liegt kein Fall des § 332 Abs 1 EO vor, dann kann das Gericht keinesfalls die Verwertung im Wege der öffentlichen Versteigerung beschliessen, die vom Gesetze selbst nur subsidiär als letzter Ausweg genannt ist.Die Verwertungsart ist von der betreibenden Partei zu beantragen, der Verpflichtete hierüber anzuhören; sodann hat das Gericht zu entscheiden. Ist dies geschehen und liegt kein Fall des Paragraph 332, Absatz eins, EO vor, dann kann das Gericht keinesfalls die Verwertung im Wege der öffentlichen Versteigerung beschliessen, die vom Gesetze selbst nur subsidiär als letzter Ausweg genannt ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 109/62
Entscheidungstext OGH 14.09.1962 3 Ob 109/62
RPflSlgE 1963/31
- 3 Ob 268/03y
Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 268/03y
Vgl auch; Beisatz: Beim Verkauf eines veräußerlichen Rechts im Weg der öffentlichen Versteigerung handelt es sich um die bloß subsidiäre Verwertungsart, weil diese Verwertung nach Ansicht des Gesetzgebers die am wenigsten einträgliche, zugleich aber die den Verpflichteten am meisten belastende Form ist. Falls nicht eine andere Verwertungsart überhaupt undurchführbar ist, setzt die Bewilligung des Verkaufs durch Versteigerung einen Vergleich der zu erwartenden Erlöse und Kosten der verschiedenen Verwertungsarten voraus. (T1): Veröff: SZ 2004/13
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0004067
Dokumentnummer
JJR_19620914_OGH0002_0030OB00109_6200000_001