Rechtssatz RS0004081
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004081
Geschäftszahl
3Ob169/83 (3Ob170/83)
Entscheidungsdatum
14.12.1983
Rechtssatz
Je nach dem Ergebnis der nach § 331 Abs 2 EO durchzuführenden Einvernehmung des Verpflichteten - und andere Gläubiger, zu deren Gunsten gleichfalls die Pfändung des Vermögensrechtes erfolgt ist - ist in der Regel die Verwertung des gepfändeten Rechtes durch die Ermächtigung zur Teilung, allenfalls durch Zwangsverwaltung zu bewilligen, letzteres allerdings nur bei der Möglichkeit, daß dem Verpflichteten aus seinem Miteigentumsrecht an der beweglichen körperlichen Sache ein Ertrag zufließen kann.Je nach dem Ergebnis der nach Paragraph 331, Absatz 2, EO durchzuführenden Einvernehmung des Verpflichteten - und andere Gläubiger, zu deren Gunsten gleichfalls die Pfändung des Vermögensrechtes erfolgt ist - ist in der Regel die Verwertung des gepfändeten Rechtes durch die Ermächtigung zur Teilung, allenfalls durch Zwangsverwaltung zu bewilligen, letzteres allerdings nur bei der Möglichkeit, daß dem Verpflichteten aus seinem Miteigentumsrecht an der beweglichen körperlichen Sache ein Ertrag zufließen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004081
Dokumentnummer
JJR_19831214_OGH0002_0030OB00169_8300000_005