Rechtssatz RS0004112
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004112
Entscheidungsdatum
22.06.1988
Rechtssatz
Die Verbindung des Anspruches auf Zahlung einer zugesagten Subvention mit der Gegenverpflichtung, die Subvention widmungsgemäß zu verwenden, muß nicht in jedem Fall so eng sein, daß man wegen der besonderen Zweckbindung einen höchstpersönlichen Charakter der Subvention im Sinne des § 1393 ABGB und somit Unpfändbarkeit annehmen müßte.Die Verbindung des Anspruches auf Zahlung einer zugesagten Subvention mit der Gegenverpflichtung, die Subvention widmungsgemäß zu verwenden, muß nicht in jedem Fall so eng sein, daß man wegen der besonderen Zweckbindung einen höchstpersönlichen Charakter der Subvention im Sinne des Paragraph 1393, ABGB und somit Unpfändbarkeit annehmen müßte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004112
Dokumentnummer
JJR_19880622_OGH0002_0030OB00041_8800000_002