Rechtssatz RS0004132
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004132
Entscheidungsdatum
30.11.1978
Rechtssatz
Ob es ich um einen Erlag nach § 307 EO oder nach § 1425 ABGB handelt sowie welches Gericht zur Entscheidung der Frage zuständig ist, ob und inwieweit die gepfändete Forderung dem Verpflichteten oder einem dritten Forderungsansprecher zusteht, ist danach zu berurteilen, ob die Voraussetzungen des § 307 EO vorliegen oder nicht. Liegen sie vor und wurde der Erlag nicht beim Exekutionsgericht getätigt, so ist der Erlag gemäß § 44 JN an das Exekutionsgericht zu überweisen.Ob es ich um einen Erlag nach Paragraph 307, EO oder nach Paragraph 1425, ABGB handelt sowie welches Gericht zur Entscheidung der Frage zuständig ist, ob und inwieweit die gepfändete Forderung dem Verpflichteten oder einem dritten Forderungsansprecher zusteht, ist danach zu berurteilen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 307, EO vorliegen oder nicht. Liegen sie vor und wurde der Erlag nicht beim Exekutionsgericht getätigt, so ist der Erlag gemäß Paragraph 44, JN an das Exekutionsgericht zu überweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0004132
Dokumentnummer
JJR_19781130_OGH0002_0060OB00733_7800000_001