Rechtssatz RS0004133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004133
Geschäftszahl
3Ob169/83 (3Ob170/83); 3Ob257/16i
Entscheidungsdatum
10.05.2017
Rechtssatz
Die im § 333 Abs 1 EO umschriebenen Ermächtigungen zielen aber insgesamt nur darauf ab, den betreibenden Gläubiger in die Rechtsstellung des Verpflichteten einzuführen, die diesem sonst zukam, um durch die Einleitung des Teilungs- oder Auseinandersetzungsverfahrens und dessen Abwicklung aus dem Miteigentumsrecht Vermögen zu schaffen, auf das im Sinne des § 331 Abs 2 EO sodann Exekution geführt werden kann.Die im Paragraph 333, Absatz eins, EO umschriebenen Ermächtigungen zielen aber insgesamt nur darauf ab, den betreibenden Gläubiger in die Rechtsstellung des Verpflichteten einzuführen, die diesem sonst zukam, um durch die Einleitung des Teilungs- oder Auseinandersetzungsverfahrens und dessen Abwicklung aus dem Miteigentumsrecht Vermögen zu schaffen, auf das im Sinne des Paragraph 331, Absatz 2, EO sodann Exekution geführt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004133
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2017
Dokumentnummer
JJR_19831214_OGH0002_0030OB00169_8300000_006