Rechtssatz RS0004145
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004145
Geschäftszahl
3Ob36/77; 3Ob83/77
Entscheidungsdatum
13.09.1977
Rechtssatz
Die Bewilligung der Exekution, (Pfändung) hat ohne Bedachtnahme auf die Sonderbestimmung des § 135 HGB über das Kündigungsrecht des Privatgläubigers des Gesellschafters (Verpflichteten) zu geschehen. Die vorausgegangene fruchtlose Exekution in das bewegliche Vermögen des Verpflichteten ist somit keine Voraussetzung für die Bewilligung der Exekution (Pfändung) auf den Auseinandersetzunganspruch des Gesellschafters.Die Bewilligung der Exekution, (Pfändung) hat ohne Bedachtnahme auf die Sonderbestimmung des Paragraph 135, HGB über das Kündigungsrecht des Privatgläubigers des Gesellschafters (Verpflichteten) zu geschehen. Die vorausgegangene fruchtlose Exekution in das bewegliche Vermögen des Verpflichteten ist somit keine Voraussetzung für die Bewilligung der Exekution (Pfändung) auf den Auseinandersetzunganspruch des Gesellschafters.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0004145
Dokumentnummer
JJR_19770524_OGH0002_0030OB00036_7700000_001