Rechtssatz RS0004147
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004147
Entscheidungsdatum
18.05.1954
Norm
EO §294 K
EO §308
USchG §4
USchG §5
Rechtssatz
Der Anspruch nach § 2 USchG sieht zum Unterschied von § 3 von der Fingierung eines Dienstverhältnisses ab. Er setzt daher weder die Pfändung noch die Überweisung einer Lohnforderung voraus.Der Anspruch nach Paragraph 2, USchG sieht zum Unterschied von Paragraph 3, von der Fingierung eines Dienstverhältnisses ab. Er setzt daher weder die Pfändung noch die Überweisung einer Lohnforderung voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004147
Dokumentnummer
JJR_19540518_OGH0002_0040OB00072_5400000_001