Rechtssatz RS0004150
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004150
Entscheidungsdatum
05.10.1972
Rechtssatz
Vor Wirksamwerden des § 63 Abs 1 KFG 1967 war der Geschädigte im Verhältnis zum Versicherer nicht forderungsberechtigt, es sei denn, er ließ sich den Deckungsanspruch des Haftpflichtigen gegen den Versicherer pfänden und überweisen.Vor Wirksamwerden des Paragraph 63, Absatz eins, KFG 1967 war der Geschädigte im Verhältnis zum Versicherer nicht forderungsberechtigt, es sei denn, er ließ sich den Deckungsanspruch des Haftpflichtigen gegen den Versicherer pfänden und überweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004150
Dokumentnummer
JJR_19721005_OGH0002_0030OB00042_7200000_005